Lärmbelästigungen müssen nicht sein

Lärmbelästigungen müssen nicht sein

Kaum steigen die Temperaturen, häufen sich bei den Ordnungsämtern die Beschwerden über Lärmbelästigungen. Deshalb nachfolgend einige Hinweise aus dem Landesimmissionsschutzgesetz, die beachtet werden sollten:

- Nachtruhe:

in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr (Nachtzeit) sind vom Grundsatz her Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.

- Benutzung von Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten:

z.B. Radio-, Fernsehgeräte, Stereoanlagen u.ä. dürfen während des Tages nur so benutzt und Musikinstrumente nur so gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden können.

- Einsatz von Arbeitsgeräten und Rasenmähern:

Lärmerzeugende Arbeitsgeräte und Rasenmäher dürfen von Privatpersonen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr nicht betrieben werden.

Außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten dürfen solche Geräte in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht betrieben werden!

Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden!

- Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen:

Motoren dürfen nicht unnötig oder unnötig laut laufen gelassen werden.

Schallzeichen (Hupe) dürfen nur zur Warnung abgegeben werden.

Fahrzeugtüren und Garagentore dürfen nicht unnötig laut geschlossen werden.

Beim Be- und Entladen darf kein unnötiger Lärm erzeugt werden.

- Haltung von Tieren:

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird.

Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt.

Quelle: Amtsblatt VG Rö-Du