Hinweis zur Leinenpflicht von Hunden

Innerhalb und ausserhalb bebauter Ortslagen, öffentliche Anlagen, Kinderspielplätze, Jagdbezirk

Hinweis zur Leinenpflicht von Hunden

Hinweis zur Leinenpflicht von Hunden

Gemäß §2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen dürfen Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden.

Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.

Gemäß §2 Abs. 3 ist es verboten, in öffentlichen Anlagen Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern, oder Wasserbecken baden zu lassen.

Gemäß §5 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 10 handelt Ordnungswidrig im Sinne des §74 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorstehenden Bestimmungen verstößt. Gemäß §5 Abs. 4 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000€ geahndet werden. Für die Festsetzung der Geldbuße und das Verfahren findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Ferner schreibt das Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz in §48 Abs. 2 Nr. 19 vor, dass Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Hunde außerhalb der befugten Jagdausübung unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt (§ 22 LWaldG).

Verstöße gegen das Gebot der Gemeinverträglichkeit in § 22 Abs. 2 LWaldG können nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 LWaldG eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen.

Quelle: Amtsblatt Rö-Du